Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der ARCUS Raumsysteme GmbH

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
  4. Weiterhin gelten die Allgemeinen Technischen Vertrags-bedingungen für Bauleistungen (VOB, Teil C, aktuelle Ausgabe) und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961, aktuelle Ausgabe).

II. Bestellungen und Leistungen

  1. Alle Angebote der ARCUS Raumsysteme GmbH, nachfolgend ARCUS genannt, sind freibleibend.
  2. ARCUS schickt dem Kunden nach Erhalt einer Anfrage ein Angebot in Textform. Die Annahme des Angebots (Bestellung) ist vom Kunden in Textform der ARCUS mitzuteilen. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen (siehe I.3). Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Käufer die Verantwortung.
  3. Der Kunde bestätigt durch seine Bestellung, dass er über ausreichende Finanzmittel zur Finanzierung der Ware verfügt. ARCUS behält sich vor, die Bonität des Kunden durch entsprechend berechtigte Instanzen prüfen zu lassen.
  4. Eine Bestellung ist von der ARCUS generell erst angenommen, wenn ARCUS eine Auftragsbestätigung mit der Leistungsbeschreibung und eventuellen Zeichnungen in Textform dem Kunden zukommen lässt. Erst dann ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen den Parteien geschlossen. Eingangsbestätigungen der Bestellung stellen keine Auftragsbestätigung dar und dienen lediglich der Information des Kunden.
  5. Die Vertragsparteien einigen sich bei Bestellung, welche von ihnen den Transport der bestellten Ware an den Lieferort übernimmt. Der Kunde gibt im Falle der Lieferung durch ARCUS bei Angebotserstellung den Lieferort bekannt und unterrichtet ARCUS rechtzeitig über Besonderheiten, die die Auswahl des Verkehrsmittels beeinflussen können (z.B. schmale Hofeinfahrt). Der Kunde ist verpflichtet die Ware am Bestimmungsort in Empfang zu nehmen.
  6. Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird ARCUS dem Kunden unverzüglich in Textform anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden ebenfalls in Textform. ARCUS ist berechtigt, Änderungen, die den Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht nachhaltig belasten, vorzunehmen, ohne den Kunden darüber informieren zu müssen.
  7. Änderungswünsche von Seiten des Kunden, die nach der Auftragsbestätigung eingehen, werden von ARCUS auf mögliche Konsequenzen hin überprüft und das Ergebnis dem Kunden in Textform mitgeteilt. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und der Terminplan aufzuzeigen. Der Kunde erhält ein neues Angebot von ARCUS. Es gilt im Folgenden II 2-4 dieser Einkaufsbedingungen.
  8. Die unsere Produkte betreffenden Beschreibungen, Erläuterungen, Abbildungen, Prospekte und ähnliches und die darin enthaltenen Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Soweit nicht durch uns Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikations-toleranzen) zulässig.
  9. ARCUS sendet dem Kunden nach Auftragserteilung finale technische Zeichnungen zu der bestellten Ware, die abschließend durch den Kunden vor Produktionsstart in Textform freigegeben werden müssen.
  10. Statische Berechnungen werden auf Verlangen des Kunden nur gegen Aufpreis abgegeben.
  11. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich die ARCUS Eigentum und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn die ARCUS erteilt dem Kunden vorher eine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Auf unser Verlangen sind alle Unterlagen an die ARCUS zurückzugeben.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. ARCUS berechnet die Preise, auf den zu der Zeit der Bestellung gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin diese Kostenfaktoren ändern (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben etc.), ist ARCUS berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
  3. Die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise setzen voraus, dass sich die Lieferungs- und Leistungsverhältnisse bei der Ausführung des Vertrages gegenüber den Verhältnissen, die bei Bestellung vorlagen, nicht verändert haben. Dies gilt besonders für ordnungsgemäße Zugangs-, Orts- und Aufstellungsverhältnisse beim Kunden. Entstehender Mehraufwand wird nachberechnet.
  4. Die Zahlung des Kaufpreises/Mietpreises hat ausschließlich und ohne Abzüge auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Wenn es sich um einen großen Lieferumfang handelt, sind die Zahlungsbedingungen im Vertrag spezifiziert (z.B. Anzahlungen, Vorauszahlung). Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zu entrichten.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Wenn der ARCUS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden einer Teillieferung, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, weitere Teillieferungen oder Lieferungen aus weiteren Aufträgen, zu stoppen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
    Im Falle eines Verzugs der Zahlung des Kunden an die ARCUS werden Zinsen und Kosten gemäß jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite gerechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dieser Zinssatz gilt, wenn der Kunde ein Unternehmen ist.

IV. Lieferbedingungen

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk gemäß den INCOTERMS® 2010.
  2. Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen gelten annährend. Die Einhaltung durch ARCUS setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringen der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. ARCUS hat dann das Recht, einseitig eine neue Lieferfrist oder einen neuen Liefertermin unter Berücksichtigung unserer Liefer- und Leistungsmöglichkeiten innerhalb unserer bestehenden Planung zu bestimmen. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Kunden zu liefernder Unterlagen, kann sich ARCUS nur berufen, wenn diese Unterlagen in Textform nicht innerhalb angemessener Frist in der ARCUS eingegangen sind. Wenn Umstände eintreten oder ARCUS erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin von Seiten der ARCUS nicht eingehalten werden kann, ist ARCUS dazu verpflichtet, den Kunden unverzüglich in Textform darüber zu informieren.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ARCUS berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. ARCUS ist zur Teillieferung bzw. Ausführung von Teilleistung nur nach Bestätigung in Textform durch den Kunden berechtigt.
  5. Änderungen des Liefergegenstandes verändern die Lieferfristen und gelten erst nach erneuter Auftragsbestätigung durch die ARCUS in Textform als angenommen.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ARCUS, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen und sonstige Umstände gleich, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. ARCUS wird den Beginn und die Beendigung solcher Umstände baldmöglichst dem Kunden mitteilen. Wird die Durchführung des Vertrags für ARCUS aufgrund dieser Ereignisse unzumutbar, so kann ARCUS insoweit vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde kann von ARCUS die Erklärung verlangen, ob ARCUS zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern möchte. Erklärt sich ARCUS nicht, kann der Kunde zurücktreten.
  7. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass ARCUS den Transport auf Kosten des Kunden abwickelt. Im Bedarfsfall sorgt ARCUS für Transportverpackungen, die der Kunde auf seine Kosten zu entsorgen hat. Die Entsorgung über ARCUS ist gegen Mehrpreis möglich und ist in der Bestellung mit festzuhalten.

V. Entgegennahme und Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Lager oder das unseres Lieferanten an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Mit Verlassen der Ware des Werks geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen und auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und der Übernahme der Kosten durch den Kunden.
  2. Neben der Versandanschrift ist ein Ansprechpartner des Kunden am Lieferort anzugeben, der im Falle der Lieferverzögerung benachrichtigt werden kann, die Ware in Empfang nimmt und berechtigt ist, den Lieferschein zu unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins, der an den Fahrer auszuhändigen ist, bestätigt der Kunde die Entgegennahme der bestellten Ware.
  3. Der Kunde hat vor Ort einen einwandfreien Zugang und sofortiges Abladen sowie einen geeigneten Abladeort zu gewährleisten. Der Kunde hat zudem für die diebstahl-/einbruchsichere Unterbringung der Ware zu sorgen. Bei Montage gilt dies zudem für die Montagegeräte, die die Monteure mit sich führen. Zu ersetzende Teile werden nachberechnet.
  4. Für Montageleistungen geht die Gefahr mit Beginn der Leistung
    auf den Kunden über. Nach Meldung der Fertigstellung durch unsere Monteure hat eine Abnahme – auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Tagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus von ARCUS nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen. Hat der Kunde inzwischen die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt ab dem Zeitpunkt die Abnahme als erfolgt.
  5. Beinhaltet der Auftrag die Montage von Produkten, verpflichtet sich der Kunde für folgendes zu sorgen
    – ggfs. Baugenehmigung
    – befestigter Zufahrtsweg für den Transport
    – einen Kran oder Gabelstapler zum Abladen für Container (in der Auftragsbestätigung geregelt)
    – ungehinderter Zutritt der Monteure zum Aufstellungsort
    – geeignete Fundamente zum Aufstellen der Ware
    – geeigneter Stromanschluss in der Nähe zum Montageort
    – Bedürfnisanlagen für Monteure für die Zeit der Montage
  6. Das Anschließen an Wasserzu-/abfluss, Kanalisation, Heizung und örtliches Stromnetz ist nicht Bestandteil der Montage; ebenso obliegen Elektrorevision und Erdung dem Kunden.
  7. Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung nicht termingerecht entgegen – gleich aus welchem Grund – so ist ARCUS berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden nach Ermessen – auch im Freien – einzulagern unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie die Lieferung und Leistung als erbracht zu berechnen oder der Kunde hat, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft durch ARCUS, die durch die Verzögerung bei ARCUS entstandenen Kosten und Auslagen zu tragen.
    Dies gilt nicht, wenn die nicht termingerechte Annahme durch ARCUS zu vertreten ist.
  8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Übernahme der Ware wegen einzelner geringfügiger Mängel, die die Nutzung weder funktionell noch ästhetisch einschränken, zu verweigern. Kommt die Ware beschädigt beim Kunden an, so muss dieser den Tatbestand sofort bei dem Fahrer reklamieren. Es muss eine Dokumentation des Schadens in Form eines Protokolls mit inkludierten Fotos angefertigt werden, welches ARCUS sofort zu übermitteln ist. Das gleiche gilt bei nachträglicher Entdeckung des Schadens, etwa nach Auspacken der Ware.
  9. Soweit bei der Lieferung Abfälle entstehen (z.B. Verpackungsmaterial der Ware), verwertet oder beseitigt der Kunde, falls im Vertrag nicht anders vereinbart, die Abfälle auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechtes. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Kunden über.

VI. Mängelansprüche, Haftung und Gewährleistung

  1. Alle in diesen Bedingungen nicht zugestandenen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, z.B. aus einem Fehlen
    zugesicherter Eigenschaften, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Förderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
    und/oder unerlaubter Handlung – auch insoweit wie solche Ansprüche aus Gewährleistungshandlungen in Betracht kommen könnten – werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, im Übrigen werden sie auf Ersatz von Schäden an dem
    Liefergegenstand beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  2. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen setzen voraus, dass der Kunde seinem ihm nach den § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rüge-obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Mängel hat der Kunde der ARCUS spätestens binnen 8 Kalendertagen nach Entgegenahme der Lieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln 8 Kalendertage nach Erkennbarkeit wie unter V 7. beschrieben mitzuteilen.
  3. Sollte trotz aller aufgewandten Sorgfalt der Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, steht ARCUS das Recht zur Besichtigung und zur Prüfung der beanstandeten Ware, Lieferung und Leistung im unveränderten Zustand zu. Der Liefergegenstand wird dann nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder Ersatzware geliefert.
  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ARCUS gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die im in der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
  5. ARCUS übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung oder
    anderer Natureinflüsse oder chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art entstehen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Farbtonabweichungen), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und ungeeignetem Baugrund entstehen. Keine Gewähr wird insbesondere bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafter Wartung oder Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte übernommen.
  6. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen, Ersatzlieferung und Nachbesserungsarbeiten entnimmt der Kunde der Auftrags-bestätigung. Für mitgelieferte fremdbezogene und nicht weiter verarbeitete Teile haftet ARCUS nur im Umfang der noch bestehenden Gewährleistungshaftung des Vorlieferanten.
  7. Soweit Schadensersatzhaftung gegenüber ARCUS aus-geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
    die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die ARCUS bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. ARCUS behält sich das Eigentum an allen von ARCUS gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor (nachfolgend Vorbehaltsware genannt). Das Eigentumsrecht geht von ARCUS auf den Kunden durch die vollständige Bezahlung des Produktpreises über. ARCUS ist berechtigt die Lieferung zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solang das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere dazu verpflichtet anfallende Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Kunde selbst. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach so ist ARCUS berechtigt, die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen.
  3. Solange das Eigentum an den Kunden noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die ARCUS umgehend schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ARCUS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eine Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der ARCUS entstanden Ausfall. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt ARCUS, vom Vertrag zurückzutreten, und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  4. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder einzubauen. Überträgt der Kunde unberechtigt das Eigentumsrecht vor vollständiger Bezahlung auf Dritte und verursacht dadurch, dass die Produkte nicht im ursprünglichen Zustand an ARCUS zurückgeliefert werden können, ist der Kunde verpflichtet, ARCUS eine Vertragsstrafe in Höhe des Preises jener Produkte zu zahlen, die er unberechtigt auf Dritte übertragen hat.

VIII. Anwendbares Recht

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.
    Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms® auszulegen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der ARCUS, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Diese Klausel verliert ihre Gültigkeit, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.

IX. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung des Vertrages erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Alle von ARCUS übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der ARCUS. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Als Dritte gelten nicht die vom Kunde eingeschalteten Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Kunden in gleicher Weise zu vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Kunde haftet für alle Schäden, die der ARCUS aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Diese bedürfen der Textform. Ansonsten gelten bei unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.

Witten, 01.07.2019 ARCUS Raumsysteme GmbH